Der spanische Körperschaftsteuersatz ist wie der deutsche proportional ausgestaltet. Das LIS kennt allerdings eine Vielzahl von Steuersätzen, mit denen die unterschiedlichsten Wirtschaftszweige steuerlich begünstigt, in einem Fall auch belastet werden. Art. 26 LIS unterscheidet folgende Steuersätze:
Der allgemeine Steuersatz beträgt 35%.
Ein Steuersatz von 25% ist in folgenden Fällen anwendbar:
- Bei allgemeinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, Anstalten für soziale Vorsorge und Versicherungsvereinen für arbeitsbezogene Risiken der Krankenkasse, die die Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Gesetze erfüllen.
- Bei Kreditgenossenschaften und Landwirtschaftliche Sparkassen, jedoch nicht für außergenossenschaftliche Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliege
- Bei Berufskammern, Unternehmensverbänden, amtlichen Kammern, Gewerkschaften und politischen Parteien
- Bei Stiftungen, die nicht unter die besonderen Regelungen des Gesetzes 30/1994 fallen
- Bei staatlichen und unternehmerischen Fonds zur Arbeitsbeschaffung bei industriellen Umstrukturierungen nach dem Gesetz 27/1984
- Bei Zusammenschlüssen von Genossenschaften
Ein Satz von 20% ist auf bestimmte Genossenschaften mit steuerlichem Sonderstatus anwendbar, mit Ausnahme der außergenossenschaftlichen Einkünfte, die dem allgemeinen Satz unterliegen.
Ein Satz von 10% gilt für Stiftungen, die die Erfordernisse des Gesetzes 30/1994 erfüllen.
Ein Satz von 7% gilt für Investmentgesellschaften (eigene Rechtspersönlichkeit) und Fonds (keine eigene Rechtspersönlichkeit) im Sinne des Gesetzes 46/1994, deren Aktiva zu mehr als 50% aus zu Wohnzwecken vermieteten Immobilien be- stehen.
Beschränkte Steuerpflicht
Die beschränkte Steuerpflicht wird in Spanien seit 1. Januar 1999 nicht mehr im Rahmen des LIS als eine Sonderform der Körperschaftsteuer behandelt, sondern in einem separaten Gesetz Ley del Impuesto sobre la Renta de No Residentes (LIRNR), das die Besteuerung nicht ansässiger Steuersubjekte, die Einkünfte aus spanischer Quelle erzielen, regelt, Es sei bemerkt, dass diese Änderung eigentlich eher formaler Art ist, da der Inhalt der neuen Regelung von der alten wenig abweicht.
Nichtansässige natürliche und juristische Personen ohne ständige spanische Niederlassung haben auf ihre spanischen Einkünfte ebenfalls Steuern aufgrund besonderer Steuersätze zu entrichten. Dabei werden grundsätzlich die einzelnen Einnahmen gesondert besteuert. Die Steuern sind definitiv und werden entweder wie eine Quellensteuer vom Vergütungsschuldner einbehalten oder sind von einem zu benennenden Fiskalvertreter zu entrichten. Abzüge von der Steuerschuld sind grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme ergibt sich bei Betriebsstätteneinkünften.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 2.