Hat eine Person in beiden Staaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, so gilt sie in dem Vertragsstaat als ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten, so regeln die zuständigen Finanzbehörden die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
Die wichtigsten Beispiele von Einkünften, die ein Nichtresident in Spanien versteuern muss
- Mietwert der in Spanien selbstgenutzten Wohnung.Es genügt das Vorhandensein dieser Wohnung, auch wenn diese tatsächlich nicht genutzt wird. Dieser beträgt 2% vom Katasterwert bzw. 1,1%, wenn nach 1994 eine Anpassung erfolgt ist. Eine Liste der Gemeinden, deren Katasterwert angepasst wurde, gibt die Finanzverwaltung jährlich heraus. Die Steuer beträgt 25% auf diesen Mietwert.
- Mieteinnahmen bei vermieteten Objekten, d.h. sowohl aus privater als auch gewerblicher Vermietung. Die Steuer beträgt 25% auf die Bruttoeinnahmen ohne Abzugsmöglichkeit von irgendwelchen Kosten wie Grundsteuer, Müllgebühren, Reparaturen, Abschreibungen etc.
Was ist das Doppelbesteuerungsabkommen?
Unter DBA ist zu verstehen, dass die gleichen Einkünfte niemals in zwei verschiedenen Staaten einer Steuerbelastung unterworfen werden, d.h. dass die von einem in Spanien Nichtansässigen gezahlte Steuer in dessen Wohnsitzstaat auf seine dortige Steuerschuld angerechnet wird. Das setzt natürlich voraus, dass die ausländischen Einkünfte dort auch erklärt werden. DBA bedeutet nicht, dass jedes Land die gleichen Steuerfreibeträge oder Steuersätze einführt. Es bleibt demnach jedem Steuerpflichtigem selbst überlassen, sich für seine Geldanlagen das Land mit der für ihn günstigeren Besteuerung zu wählen.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.