Ausländer, die sich bereits über einen längeren Zeitraum (abhängig von ihrem Aufenthaltsstatus) legal in Polen aufhalten, können die polnische Staatsbürgerschaft beantragen. Für die Berechtigung zur Einbürgerung werden mehrere Faktoren in Betracht gezogen.
Der Antrag auf Einbürgerung muss persönlich bei der entsprechenden Wojewod-Behörde eingereicht werden. Wenn Sie nicht in Polen leben, sollten Sie Ihren Antrag bei einem polnischen Konsulat oder einer polnischen Botschaft in dem Land Ihres festen Wohnsitzes stellen.
Wer kann die polnische Staatsbürgerschaft beantragen?
Die polnische Staatsbürgerschaft kann nur unter folgenden Bedingungen erlangt werden. Berechtigt sind:
noch minderjährige Kinder nicht-polnischer Staatsbürger, die in Polen geboren worden
Personen, die mit einem polnischen Staatsbürger für mindestens drei Jahre verheiratet sind und diesen Zeitraum ohne Unterbrechung und auf Basis einer Aufenthaltsgenehmigung in Polen verbracht haben
Personen, die mindestens 10 Jahre in Polen auf Basis eines tolerierten Aufenthaltes verbracht haben
Personen, die 5 Jahre unter Flüchtlingsstatus in Polen gelebt haben
Kinder polnischer Eltern, die die Aufsichtspflicht über die Kinder haben
Der Aufenthalt in Polen gilt als ununterbrochen wenn Auslandsaufenthalte nicht länger als 6 Monate am Stück bzw. 10 Monate insgesamt gedauert haben. Folgende Ausnahmeregelungen gelten:
ihr polnischer Arbeitgeber hat Sie für berufsbezogene Tätigkeiten ins Ausland geschickt
Sie haben Ihren Ehepartner, der unter oben genannten Bedingungen ins Ausland musste, begleitet
Sie mussten neue Reisedokumente (wie Reisepass) beantragen
Sie benötigten medizinische Behandlung
Voraussetzungen für die Antragstellung
Ein ausländischer Staatsbürger, welcher für die polnische Staatsbürgerschaft beantragen will, muss folgende Unterlagen einreichen:
ausgefüllte Antragsformulare in vierfacher Ausführung
fünf Passbilder (4.5cm x 3.5cm)
einen gültigen Reisepass
Dokumente die den ununterbrochenen Aufenthalt in Polen belegen
Nachweise, dass keine Steuerzahlungen des Antragstellers ausstehen