Der Steuertatbestand der spanische Umsatzsteuer – Impuesto sobre el Valor Añadido (IVA) – wird auf Lieferungen und sonstige Leistungen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern erhoben, wenn sie innerhalb des Geltungsbereiches des spanischen Umsatzsteuerrechts durchgeführt gelten.
Dieses Gebiet umfasst das spanische Festland, die Balearen, die spanischen Küstengewässer bis zu 12 Seemeilen und den dazugehörigen Luftraum. Die Kanarischen Inseln. Ceuta und Melilla sind hingegen davon ausgeschlossen. Dort gelten besondere indirekte Steuern.
Außerdem fällt bei innergemeinschaftlichen Erwerbstatbeständen die Steuer an. Darunter versteht man den Erwerb beweglicher Dinge, die aus einem EG-Mitgliedsstaat in den Geltungsbereich des spanischen Umsatzsteuerrechts durch den Versender, den Erwerber selbst oder einen Dritten, der im Namen oder im Auftrag des Versenders oder Erwerbers handelt, abgesandt oder transportiert werden. Schließlich unterliegt der Steuer auch die Einfuhr von Waren aus einem Drittstaat oder aus einem Gebiet der EG-Staaten, das nicht den europäischen Vorschriften unterliegt, wie zum Beispiel die Kanarischen Inseln.
Das LIVA enthält eine Reihe von Operationen, die der Steuer nicht unterworfen sind, wie etwa die Veräußerung eines gesamten Geschäfts an einen einzigen Erwerber, und ferner eine Reihe von Operationen, die der Steuer zwar prinzipiell unterworfen sind, dann jedoch als freigestellt erklärt werden, wie etwa die ärztliche Leistungen.
Es ist von besonderem Interesse, dass Spanien unter dem 27. Mai 1993 die Vereinfachungsrichtlinie 92/11 für Dreiecksgeschäfte umgesetzt hat.
Der innergemeinschaftliche Warenerwerb ist damit umsatzsteuerlich in Spanien nicht steuerbar, wenn er von einem Dritten getätigt wird, der in Spanien weder ansässig noch gemeldet ist, aber für Umsatzsteuerzwecke in einem anderen EG-Mitgliedstaat gemeldet ist, und der Erwerb zum Zwecke der weiteren Lieferung der Ware an eine steuerpflichtige Person oder nicht steuerpflichtige juristische Person, die in Spanien umsatzsteuerlich identifizierbar ist, getätigt wird, sofern die Ware direkt von einem Mitgliedstaat abgesandt oder transportiert wird, in dem der Dritte nicht registriert ist.
Die von Dritten ausgestellten Rechnungen müssen bestimmten formalen Anforderungen genügen. Es muss aus ihnen hervorgehen, dass es sich um ein Dreiecksgeschäft handelt. Unter diesen Voraussetzungen ist der Mittelsmann nicht verpflichtet, sich in Spanien für Umsatzsteuerzwecke registrieren zu lassen.
Bei Warenlieferungen und Dienstleistungen gilt als Grundregel, dass der Unternehmer, der die Ware verkauft bzw. die Dienstleistung erbringt, steuerpflichtig wird, insofern er in Spanien ansässig oder niedergelassen ist. Von der Grundregel wird abgewichen, wenn der Erbringer der Lieferung oder Leistung nicht ansässig/niedergelassen ist. Im letzen Fall kommt die Regel der Umkehrung des Steuersubjekts zur Anwendung und der in Spanien ansässige/niedergelassene Empfänger der Lieferung oder Leistung wird anstelle des Erbringers umsatzsteuerpflichtig. Der Empfänger hat in diesem Fall eine Selbstabwälzung der Steuer durchzuführen, die jedoch im gleichen Veranlagungszeitraum wieder absetzbar ist, insofern der Empfänger zu einem hundertprozentigen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Vorgang ist also in der Regel neutral.
Bei innergemeinschaftlichen Erwerben ist wie in Deutschland diejenige Person steuerpflichtig, die erwirbt. Bei Importen aus Drittstaaten ist der Empfänger der importierten Ware steuerpflichtig, unabhängig davon, ob er ein Treuhänder oder ein Empfänger im eigenem Namen ist.
Der allgemeine Steuersatz beläuft sich derzeit auf 16 Prozent.
Auf Lieferungen, innergemeinschaftlicher Erwerbe und Importe von Brot, Mehl und Getreide zur Herstellung von Brot, Milch, Käse, Eier, Obst, Gemüse, Bücher, Zeitungen, Illustrierte, Humanpharmazeutik, Fahrzeuge für Behinderte, Prothesen und Umsätze im Zusammenhang mit denkmalgeschützten Gebäuden ist ein Steuersatz von vier Prozent anwendbar.
Ein Satz von 7 Prozent findet Anwendung auf Umsätze mit Tieren, Gemüse und anderen Produkten, die gewöhnlich als Nahrungsmittel für den Menschen oder als Futtermittel für Tiere dienen, auf Saatgut, Materialien zur Zucht von Vieh oder Pflanzen, Dünger und Pflanzenschutzmittel, auf Herbizide und organischen Abfall aus Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Viehzucht, auf Wasser und Eis, Pharmazeutika für die Veterinärmedizin sowie Produkte und deren Einzelteile, einschließlich Brillen und Kontaktlinsen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nur zum Ausgleich körperlicher Defekte von Tieren oder Menschen genutzt werden können, oder um Krankheiten von Tieren oder Menschen vorzubeugen, zu diagnostizieren, zu behandeln, zu lindern oder zu heilen.
Des weiteren unterliegen Umsätze mit Krafträdern mit einem Hubraum unter 50 ccm, der Eintritt zu bestimmten Veranstaltungen, nicht freigestellte Dienste oder Wohlfahrts- und Krankenpflege, das Veranstalten von Messen und Ausstellungen ebenso wie die Leistungen von Hotels und Restaurants dem reduzierten Satz von sieben Prozent. Auch der Transport von Personen und deren Gepäck unterliegt dem reduzierten Satz.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 2.