In der Schweiz herrscht der Grundsatz der Kündigungsfreiheit. Arbeitnehmer wie Arbeitgeber haben jederzeit das Recht, einen Arbeitsvertrag zu kündigen. Triftige Gründe für eine ordentliche Kündigung sind nicht erforderlich. Sie kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen.
Fristen müssen von beiden Seiten eingehalten werden; sie sind abhängig von Dienstjahren.
Wurde im Vertrag nichts anderes vereinbart (bei Führungskräften wird häufig eine Kündigungsfrist von sechs Monaten festgeschrieben), so gilt ein Monat Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr als normal. Vom zweiten bis neunten Dienstjahr sind zwei Monate vorgesehen, ab zehntem Dienstjahr dann drei Monate. Es gilt das Ende des Monats.
Die Kündigung beginnt zu dem Zeitpunkt, wenn der Empfänger davon in Kenntnis gesetzt wurde. Leitende Angestellten und Manager werden oft per sofort freigestellt, das heißt ad hoc von ihrer Arbeitspflicht entbunden. Der Lohn muss freilich bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsvertrages gezahlt werden.
Die fristlose Kündigung kann nur aus wichtigen Gründen ausgesprochen werden (OR) und ist nur in Ausnahmesituationen zulässig, beispielsweise wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien schwer und schädigend gestört ist. Folgende Gründe können für eine fristlose Entlassung geltend gemacht werden:
Ist eine fristlose Kündigung ungerechtfertigt ausgesprochen worden, muss der Gekündigte sofort reagieren in Form eines eingeschriebenen Briefes.
In der Regel sind Kündigungen unumstößlich. Aber es gibt Ausnahmen: Wurde eine Kündigung wegen politischer Gesinnung ausgesprochen, kann diese angefochten werden. Das OR nennt einige missbräuchlichen Gründe, beispielsweise wegen...
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Leben und Arbeiten in der Schweiz.