Im Gegensatz zu Deutschland, wo es die doppelte Staatsbürgerschaft gibt, gilt in Spanien kein (eingeschränktes) Territorialprinzip. Hier zählt nur die Abstammung. So ist jeder automatisch Spanier, der mindestens einen spanischen Elternteil hat, egal in welchem Land er zur Welt kommt.
Die in Spanien geborenen Ausländerkinder können aber nur durch Einbürgerung die spanische Staatsangehörigkeit erlangen. Es gelten vereinfachte Voraussetzungen, allerdings muss dazu die deutsche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden.
Dagegen haben Kinder aus deutsch-spanischen Ehen oder Partnerschaften sowohl die deutsche als auch die spanische Staatsangehörigkeit. Diese Mehrstaatlichkeit wird von beiden Ländern anerkannt, erst nach dem 18. Lebensjahr muss sich das Kind für eine der beiden entscheiden.
Die Zugehörigkeit zum deutschen Staat erwirbt man automatisch mit der Geburt. Die Deutsche Botschaft in Madrid weist jedoch darauf hin, dass bei der spanischen Staatsbürgerschaft andere Regeln gelten: Unter Umständen wird sie erst bei ordnungsgemäßer Anmeldung vergeben, also sollte man ein Kind innerhalb von drei Tagen nach der Geburt beim Einwohnermeldeamt ( Registro Civil) anmelden. Das Register stellt dem Kind ein Familienbuch ( Libro de Familia) aus, mit dem man bei der Nationalpolizei einen spanischen Kinderausweis beantragen kann.
Ein Kind mit deutsch-spanischer Staatsangehörigkeit kann zudem einen deutschen Kinderausweis erhalten und zwar auch dann, wenn die Eltern keinen ersten Wohnsitz mehr in Deutschland haben. Dazu muss man sich an das Honorarkonsulat in Alicante wenden.
Die deutsche Botschaft rät zudem bei einem in Spanien zur Welt gekommenen deutschen oder deutsch-spanischen Kind auch ausdrücklich zu einer Geburtanzeige in Deutschland. Dadurch kommt es zur Nachbeurkundung der Geburt beim Standesamt I in Berlin. Vorteil: Alle wichtigen Urkunden werden automatisch vom deutschen Staat ausgestellt. Diese Nachbeurkundung kann jederzeit erfolgen, egal wie alt das Kind ist. Innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt geht es allerdings schneller.
Interessant ist zudem, wie das Kind zu einem Nachnamen kommt. Sofern die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen, muss außerdem noch eine Erklärung zur Namensführung des Kindes abgegeben werden. Hierzu müssen die Eltern gemeinsam zur deutschen Vertretung kommen und bestimmen, ob das Kind den Namen des Vaters oder der Mutter als Familienname führen soll.
Sofern ein Elternteil ausländischer Staatsangehörigkeit ist, kann auch die Anwendung des jeweiligen staatlichen Namensrechts folgen. Das Kind kann also nach spanischem Recht den Nachnamen des Vaters sowie den Familiennamen der Mutter erhalten.
Haben die Eltern für das erstgeborene Kind einen Geburtsnamen nach deutschem Recht bestimmt, so erstreckt sich diese Namensführung grundsätzlich auch auf die später geborenen Geschwister. Wird dagegen ausländisches Recht zur Namensführung des ersten Kindes gewählt, so muss auch bei den folgenden Kindern jeweils eine gesonderte Namenserklärung erfolgen.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.