Die ärztliche Versorgung wird durch Ärzte der Sozialversicherung geleistet, und zwar in Behandlungszentren der Sozialversicherung, den sogenannten ambulatorios, in Krankenhäusern oder bei Bedarf in der Wohnung des Versicherten. Diese Leistungen sind kostenlos. Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die vom Arzt der Sozialversicherung verschrieben wurden, zahlt der Patient in der Abgabestelle einen Anteil von 40%, den Restbetrag liquidiert der Verkäufer bei der Sozialversicherung. Hervorzuheben ist, dass diese Mittel regelmäßig deutlich billiger als in Deutschland zu erwerben sind.
Krankengeld
Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer allgemeinen Krankheit inklusive von Unfällen, die keine Arbeitsunfälle sind, ist der Arbeitgeber seit 1994 während der ersten drei Tage gesetzlich nicht mehr zur Lohnfortzahlung verpflichtet, wobei die Tarifverträge und die Gewohnheit in vielen Unternehmen eine Lohnfortzahlung vorsehen.
Im Falle eines betrieblichen Unfalles übernimmt die Unfallversicherung ab dem auf den Unfall folgenden Tag die Lohnfortzahlung in Höhe von 75% der Beitragsbemessungsgrundlage zur Sozialversicherung. Im Falle von Krankheit hat der Versicherte Anspruch auf Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers vom vierten. Tag bis zum 15. Tag, sodann auf Leistung von Krankengeld durch die Sozialversicherung.
Um eine allgemeine Krankheit handelt es sich bei Gesundheitsbeeinträchtigungen, die weder Arbeitsunfälle noch Berufskrankheiten sind. Als vorübergehende Arbeitsunfähigkeit werden Krankheitszeiten angesehen, in denen der Arbeitnehmer medizinische Versorgung in Anspruch nimmt. Die Höchstdauer ist auf zwölf Monate festgelegt. Sie ist um bis zu sechs Monate verlängerbar, wenn erwartet wird, dass er in dieser Zeit für arbeitsfähig erklärt wird.
Die Zahlung des Krankengeldes durch den Arbeitgeber setzt am vierten Tag nach der Arbeitsunfähigkeitserklärung ein und dauert einschließlich bis zum 15. Tag an. Ab dem 16. Tag wird die Zahlung durch die Sozialversicherung geleistet. Berechtigt sind die Arbeitnehmer, die in den fünf Jahren, die den Beiträgen zur Krankheit vorangehen, mindestens 180 Tage lang Beiträge Sozialversicherung entrichtet haben. Bei Unfällen ist keine Mindestbeitragszeit vorgesehen. Bei Streik oder Aussperrung besteht kein Recht auf Leistung.
Mutterschaft und Adoption
Zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit zählt auch der gesetzlich vorgesehene Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen nach Gesetz 39/1999, der 16 Wochen und ab dem zweiten Kind 18 Wochen beträgt.
Voraussetzung für den Erhalt der Geldleistung ist, dass die Mutter vor der Niederkunft mindestens neun Monate lang bei der Sozialversicherung angemeldet war und in dem der Geburt unmittelbar vorangehenden Jahr mindestens 180 Tage Beiträge entrichtet hat. Die Mutter erhält seit 1995 in dieser Zeit eine Geldleistung in Höhe von 100% anstelle früher 75% der Bemessungsgrundlage. Die Vorschriften sind auch auf Väter anwendbar.
Ebenfalls zählt zur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der Urlaub, der gesetzlich für Fälle der Adoption eines Kindes, das jünger als fünf Jahre ist, vorgesehen ist. Dies sind acht Wochen, wenn das Kind jünger als neun Monate ist, ansonsten sechs Wochen. In dieser Zeit können entweder der Vater oder die Mutter die oben genannte Geldleistung erhalten, wenn sie die oben genannten Voraussetzungen erfüllen; anstelle des Niederkunftszeitpunktes ist bei Adoption der Zeitpunkt der Entscheidung, die die Adoption genehmigt, maßgeblich.
Invalidität
Unter Invalidität wird eine ständige Gesundheitsbeschädigung, die den Betroffenen völlig oder teilweise hindert, einen Beruf auszuüben, verstanden. Das Gesetz unterscheidet zwischen vorübergehender und dauernder Invalidität.
Unter vorübergehender Invalidität wird eine Situation verstanden, in der der Arbeitnehmer nach Ablauf der Höchstdauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit weiterhin behandelt werden muss und seine Arbeit noch nicht wieder aufnehmen kann. Voraussetzung für die Qualifizierung als vorübergehende Invalidität ist, dass eine positive Prognose über den Krankheitsverlauf gestellt wird.
Die Leistungen für vorübergehende Invalidität können längstens 18 Monate gewährt werden. Ist bis dahin eine endgültige Heilung nicht erfolgt, muss eine dauernde Invalidität festgestellt werden. Die Geldleistungen betragen in dieser Zeit im Fall von Invalidität wegen allgemeiner Krankheit oder nicht arbeitsbedingten Unfalls 60% (vierter - 20. Tag) bzw. 75% (ab 21. Tag der Bemessungsgrundlage, im Fall eines arbeitsbedingten Unfall oder einer Berufskrankheit 75% ab Entstehen des Leistungsanspruchs.
Unter einer dauernden Invalidität werden nach dem Gesetz Fälle verstanden, in denen Versicherte nach abgeschlossener medizinischer Behandlung andauernde gesundheitliche Defekte aufweisen, die die Arbeitsfähigkeit herabsetzen oder völlig ausschließen. Außerdem liegt eine dauernde Invalidität vor in Fällen, in denen nach Ablauf der Höchstdauer für die vorübergehende Invalidität die Invalidität fortdauert und in Fällen, in denen der Arbeitnehmer nach Ablauf der Höchstdauer der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit weiterhin der Behandlung bedarf und nicht arbeitsfähig ist, wobei prognostiziert wird, dass dies ein Dauerzustand sein wird.
Bei dauernder Invalidität wird zwischen mehreren Invaliditätsgraden unterschieden. Die teilweise Unfähigkeit für die ausgeübte Beschäftigung, vergleichbar einer Abstufung der deutschen Berufsunfähigkeit, liegt bei mindestens 33% Einschränkung der normalen Leistungsfähigkeit vor.
Die Leistung der Sozialversicherung besteht in diesem Fall in der Zahlung eines Pauschalbetrages, der das 24-fache der Bemessungsgrundlage zur Bestimmung der Leistung bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit ausmacht. Voraussetzung für die Zahlung ist, dass die Betroffenen bei der Sozialversicherung angemeldet und für invalide erklärt sind. Außerdem müssen die Versicherten eine Mindestbeitragszeit von 1.800 Tagen in den zehn Jahren, die dem Ende der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit vorausgehen, zurückgelegt haben. Die Mindestbeitragszeit ist keine Bedingung, wenn die Invalidität Folge eines allgemeinen Unfalles ist. Die Verrichtung der gewöhnlichen Beschäftigung steht dem Bezug dieser Rente nicht entgegen.
Ist der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen auf unabsehbare Zeit vollends an der Ausübung seiner ehemals ausgeübten Tätigkeit gehindert, liegt eine sogenannte vollständige Unfähigkeit für die ausgeübte Beschäftigung vor. Diese ist der Berufsunfähigkeit im deutschen Sinne vergleichbar.
Die Leistung der Sozialversicherung besteht in diesem Fall in einer Rente auf Lebenszeit, die sich auf 55% der Berechnungsgrundlage für Renten beläuft. Der Leistungsbetrag kann sich um 20% erhöhen, wenn aufgrund des Alters, der fehlenden Ausbildung oder sonstiger Gründe angenommen werden muss, dass auch eine andere Arbeitsstelle nicht gefunden werden kann. Anstelle der Rente kann ausnahmsweise eine pauschale Entschädigung gewährt werden, wenn der Berechtigte das sechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Eine vollständige Unfähigkeit schließt die Verrichtung der gewöhnlichen Arbeit aus. Das Arbeitsverhältnis ist demnach aufzulösen.
Voraussetzung für die Leistung sind bei Personen, die noch keine 26 Jahre alt sind, eine Mindestbeitragszeit, die der Hälfte des Zeitraumes zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem die Rente auslösenden Zeitpunkt darstellt. Bei Personen, die 26 Jahre alt oder älter sind, entspricht sie einem Viertel des Zeitraumes zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres und dem die Rente auslösenden Zeitpunkt, mindestens jedoch fünf Jahre. Ein Fünftel der Beitragszeit muss in den letzten zehn Jahren vor dem auslösenden Zeitpunkt liegen. Bei Invalidität als Folge von allgemeinen Unfällen ist keine Mindestbeitragszeit erforderlich.
Bei Erwerbsunfähigkeit, der absoluten Unfähigkeit für jedwede Art von beruflicher Tätigkeit, besteht die Leistung der Sozialversicherung in einer Rente auf Lebenszeit in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage. Die Voraussetzungen für die Leistung entsprechen denen der vollständigen Berufsunfähigkeit.
Das spanische Sozialversicherungsrecht kennt darüber hinaus noch die sogenannte totale Invalidität ( gran invalidez). Sie liegt vor, wenn der Versicherte über die Erwerbsunfähigkeit hinaus der ständigen Pflege und Fürsorge bedarf. Die Leistung besteht in diesem Fall in einer Rente auf Lebenszeit in Höhe von 100% der Bemessungsgrundlage, erhöht um 50%, damit der Betroffene eine Pflegekraft beschäftigen kann. Die Voraussetzungen für die Leistung entsprechen ebenfalls denen der vollständigen Berufsunfähigkeit.
Berufliche Wiedereingliederung
Die in der Sozialversicherung versicherten Personen haben das Recht auf Maßnahmen der beruflichen Wiedereingliederung, sobald eine solche für erforderlich gehalten wird. Die Leistungen des Wiedereingliederungsprogramms können eine spezielle Rehabilitationsbehandlung, Berufsorientierung, berufliche Ausbildung zur Anpassung an den früheren Arbeitsplatz und/oder Umschulung beinhalten. Diejenigen Personen, die die genannten Leistungen erhalten, erhalten als Geldleistung eine Wiedereingliederungshilfe in Form einer Rente. Diese kann sowohl allein als auch zusätzlich zu einer anderen Rente gezahlt werden.
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Nach Artikel 115 des Sozialversicherungsgesetzes liegt ein Arbeitsunfall vor, wenn ein Arbeitnehmer eine körperliche Verletzung bei oder infolge der unselbstständigen Arbeit erleidet.
Es wird vermutet, dass Verletzungen, die der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort während der Arbeitszeit erleidet, von einem Arbeitsunfall herrühren. Diese Vermutung besteht, solange nicht das Gegenteil bewiesen ist. Das Gesetz bestimmt sodann Fälle, die ebenfalls als Arbeitsunfälle gelten, nämlich die Wegeunfälle, die der Arbeitnehmer auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle erleidet, Unfälle, die der Arbeitnehmer bei oder infolge der Wahrnehmung von Gewerkschaftsmandaten oder auf dem Weg von oder zu dem Ausübungsort erleidet, sowie Unfälle, die der Arbeitnehmer bei der Ausübung einer ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeit erleidet, auch wenn sie mit seinem eigentlichen Beruf nichts zu tun hat.
Dasselbe gilt für Tätigkeiten, die er spontan im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufes ausübt. In Unterscheidung vom deutschen Recht sind Unfälle, die sich bei Rettungsmaßnahmen und ähnlichen Tätigkeiten ereignen, nur dann vom Katalog der Arbeitsunfälle umfasst, sofern ein Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis besteht.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfallfolgen, die sich aufgrund von hinzukommenden Komplikationen entwickeln, sofern diese Komplikationen ihren Grund in dem Unfall selbst oder in schädlichen Einwirkungen am Behandlungsort haben. Bei der Qualifizierung eines Unfalls als Arbeitsunfall hindert es nicht, wenn er auf leichte, als normal anzusehende, Unaufmerksamkeit bei der gewohnten Arbeitsausübung oder auf ein Mitverschulden einer anderen Person zurückzuführen ist. Nicht als Arbeitsunfälle werden Unfälle aufgrund von höherer Gewalt, ohne Verbindung zur Arbeit, angesehen. Zu dieser höheren Gewalt zählen jedoch nicht die Natureffekte wie Sonneneinstrahlung, Blitze oder ähnliche.
Als Berufskrankheiten (Art. 116 des Sozialversicherungsgesetzes) werden Krankheiten angesehen, die sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses bei bestimmten Tätigkeiten durch die Wirkung von bestimmten Substanzen zuzieht. Die Tätigkeiten und Substanzen werden für die verschiedenen Berufskrankheiten in den Anwendungs- und Durchführungsvorschriften zum Sozialversicherungsgesetz festgelegt werden. Der Versicherte hat gegebenenfalls zu beweisen, dass er sich die Krankheit bei seiner Arbeit zugezogen hat. Auch bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten hat der Betroffene selbstverständlich einen Anspruch auf medizinische Behandlung. Die vorübergehende Berufsunfähigkeit umfasst bei Berufskrankheiten auch die Beobachtungsphasen, die zu Studium und Diagnose der Krankheit dienen, falls noch keine endgültige Diagnose gestellt werden kann. Diese Phasen können längstens sechs Monate dauern, sind allerdings verlängerbar bis um weitere sechs Monate.
Das Krankengeld wird ab dem ersten Tag nach der Arbeitsunfähigkeitserklärung gezahlt. Es beträgt 75 OX der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage entspricht der allgemeinen Beitragsbemessungsgrundlage, jedoch erhöht um den mittleren geleisteten Monatsbeitrag für Überstunden in den vorhergehenden zwölf Monaten. Eine Mindestbeitragszeit ist nicht Voraussetzung für den Erhalt des Krankengeldes.
In den Fällen der Invalidität (Art. 1231 des Sozialversicherungsgesetzes) erhalten die Betroffenen dieselben Leistungen wie bei Invalidität infolge allgemeiner Krankheiten oder Unfälle, ohne dass jedoch eine Mindestbeitragszeit Voraussetzung wäre.
Alle Geldleistungen werden um 30-50% angehoben, wenn der Unfall/die Krankheit Folge einer Verletzung ist, die durch Maschinen oder in Einrichtungen oder Arbeitsorten, deren Sicherheitseinrichtungen nicht den Vorschriften entsprechen, verursacht wurde oder allgemein die Vorschriften über Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz nicht beachtet wurden bzw. die grundsätzlichen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit oder zur Vereinbarkeit der Arbeit mit den Fähigkeiten und Eigenschaften wie Alter, Geschlecht o.ä. des Arbeitnehmers nicht beachtet wurden. Der Aufschlag auf die Geldleistung muss direkt vom Arbeitgeber getragen werden. Dieses Risiko darf nicht durch eine Versicherung abgedeckt werden. Auch einer Abwälzung des Risikos auf Subunternehmer ist ein Riegel vorgeschoben worden. Das Gesetz sieht eine subsidiäre Haftung des Unternehmens für Arbeitsunfälle vor, die Arbeitnehmer von Subunternehmern erleiden, sofern sich der Unfall im Verantwortungsbereich des Unternehmens ereignet hat.
Für bleibende Verletzungen und andere irreparable Körperschäden, die durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verursacht wurden, werden einmalige Entschädigungen gezahlt, wenn keiner der oben genannten Invaliditätsgrade gegeben ist. Die Schäden, für die eine Entschädigung gezahlt wird, und die Beträge werden in einer Liste im Anhang zu den Durchführungsbestimmungen des Sozialversicherungsgesetzes aufgezählt.
Dieser Artikel ist ein Auszug aus Auswandern nach Spanien 1.