Luxemburg besitzt einen Höchstsatz von „nur“ 46%. Es wurden bereits mehrere Vorschläge gemacht, den Einkommenssteuersatz herunterzuschrauben und das Steuersystem zu vereinfachen.
Das Steuerjahr entspricht in Luxemburg dem Kalenderjahr und geht somit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Wie in vielen anderen Ländern wird die Einkommenssteuer (oft auch Lohnsteuer genannt) direkt an der Quelle besteuert, also durch den Arbeitgeber. Normalerweise wird dabei die Lohnsteuer einfach einbehalten und wenn der Großteil Ihres Einkommens oder Ihr ganzes Einkommen aus dieser Arbeit resultiert, kann es sein, dass Sie nicht einmal eine Lohnsteuererklärung abgeben müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn die Steuer, die von Ihrem Gehalt bereits bezahlt wurde, ausreichend ist, um Ihre Steuerverpflichtungen zu decken, und Sie außerdem weder zu einer Rückvergütung berechtigt sind, noch sonstige Freibeträge haben. Sollten Sie jedoch mehrere Einkommen haben, ist es wahrscheinlich klug, wenn Sie einen Steuerberater engagieren, um sicherzustellen, dass Ihre Steuerbelastung ordnungsgemäß ist. Zudem ist das luxemburgische Steuersystem außerordentlich kompliziert. Die folgenden Informationen aus dem Jahr 2001 beziehen sich nur auf die Lohnsteuer von Einzelpersonen, nicht auf Unternehmen.
In Luxemburg werden in den regionalen Sprachen sehr viele Bücher veröffentlicht, die Ihnen helfen sollen, das Steuersystem zu verstehen und Steuern zu sparen. Besondere Handbücher zur Einkommenssteuer werden jedes Jahr als Beilage in Verbraucher- und Finanzzeitschriften herausgegeben. Viele dieser Handbücher enthalten auch eine CD-Rom, mit deren Hilfe Sie Ihre Steuerunterlagen vervollständigen können und Ihre Steuerverpflichtung berechnen können. Das Finanzministerium veröffentlicht auf seiner Website sehr umfassende Informationen zur Einkommenssteuer, meist sowohl in Englisch als auch in den lokalen Sprachen. In den örtlichen Finanzämtern (die Adresse können Sie im Rathaus erfragen) gibt es ebenfalls einige Broschüren Außerdem werden dort Ihre Fragen persönlich beantwortet.
In Luxemburg wird die Einkommenssteuer je nach den Informationen, die auf Ihrer offiziellen Steuerkarte ( fiche de retenue d'impôt) stehen, von Ihrem Gehalt einbehalten. Wenn Sie sich zum ersten mal oder jedes Jahr zu Beginn des Steuerjahrs bei Ihrem Rathaus melden, wird Ihnen eine Steuerkarte mit Ihrem Namen, Ihrer Adresse, Familienstand und der Zahl der Kinder, die in Ihrem Haushalt leben und für die Sie Abzüge und Freibeträge bekommen, zugeschickt. Auf der Steuerkarte ist ebenfalls vermerkt, in welcher Steuerklasse Sie sind:
- Klasse 2 – verheiratete Paare, die zusammen leben;
- Klasse 1a – alleinstehende Personen oder verwitwete Personen, die über 65 und alleinstehend sind, getrennte, verwitwete und geschiedene Personen unter 65, die keine Kinder oder andere von ihnen abhängige Menschen in ihrem Haushalt haben;
- Klasse 1 – alle, die zur Aufnahme in die Klasse 2 oder 1a nicht berechtigt sind, das heißt alle alleinstehenden Personen unter 65, bei denen weder Kinder noch andere abhängige Personen im Haushalt leben.
Die Anzahl der Menschen, die von Ihnen abhängig sind und für die Sie Steuerentlastungen bekommen wird mit Hilfe der Steuerklasse angegeben z.B. hätte ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern die Zahl 2.2, während eine allein erziehende Mutter mit einem Kind eine 1a.1 wäre. Eine verheiratete Person, die verwitwet oder geschieden ist oder getrennt lebt, verbleibt nach dem Trauerfall oder der Trennung für drei Jahre in der Klasse 2.
Sie müssen nachprüfen, ob all die Informationen, die auf der Karte stehen, die Sie bekommen und dann Ihrem Arbeitgeber geben, richtig sind. Dieser benutzt sie, um die Informationen über Ihr Gehalt aufzuzeichnen, wozu auch die Einkommenssteuer gehört, die direkt von Ihrem Gehalt abgezogen und an die Steuerbehörde bezahlt wird. Wenn irgendeine Information auf der Karte falsch ist oder sich im Laufe des Jahrs ändert (z.B. wenn Sie heiraten oder ein Kind bekommen oder ein Kind von zu Hause auszieht), müssen Sie Ihren Arbeitgeber und die Steuerbehörde umgehend benachrichtigen. Es ist nicht ganz so wichtig, der Steuerbehörde den Tod des Ehepartners oder eine Scheidung oder Trennung mitzuteilen, weil Sie auf jeden Fall für die nächsten drei Jahre in der gleichen Steuerklasse verbleiben.
Die Steuerkarte enthält auch ein offizielles Formular, damit Sie dem Finanzamt sämtliche Änderungen mitteilen können. Auf diesem Formular steht auch die Adresse, an die Sie das Ganze schicken sollen. Wenn beide Ehepartner arbeiten, bekommt die Person mit dem „zweiten Einkommen“ eine spezielle Steuerkarte, die fiche de retenue d'impôt additionnelle genannt wird und dem Arbeitgeber mitteilt, dass er die Einkommenssteuer dementsprechend berechnen muss.
Ihr Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, Ihre Reise-, Fahrt- und sonstigen Kosten, sowie andere Ausgaben und außerordentliche Belastungen, die Ihre Steuer betreffen, zu verfolgen und zu protokollieren. Um solche Einzelheiten auf Ihrer Steuerkarte registrieren zu lassen, müssen Sie das Formular 161 ausfüllen und an das Finanzamt schicken.
Theoretisch müssen Sie am Ende des Jahres keine Steuererklärung abgeben, wenn Sie nur ein Einkommen besitzen und sowohl Ihren Arbeitgeber als auch das Finanzamt über jegliche Umstände in Kenntnis gesetzt haben. Jedoch gibt es eine Menge steuerlicher Vorteile (die meisten beziehen sich auf Kapitalanlagen und Gewinne aus Kapitalanlagen), welche nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn Sie eine Steuererklärung abgegeben haben.